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1. Voraussetzungen Der Veranstalter bietet geführte Motorradreisen an, der Reisende nimmt hieran mit seinem eigenen Fahrzeug teil, dessen Transport zum Reisegebiet der Veranstalter lediglich bei entsprechender, ausdrücklicher Vereinbarung übernimmt. Die Teilnahme setzt gute Gesundheit, den Anforderungen der jeweiligen Reise entsprechende, körperliche Belastbarkeit, sowie die gute Beherrschung des eigenen Fahrzeugs voraus. Das Motorrad des Reisenden muss für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in einem guten technischen, verkehrssicheren Zustand sein. Der Fahrer hat im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für sein Fahrzeug zu sein, angemessene Schutzkleidung zu tragen und seine Fahrweise den Erfordernissen der Reisegruppe anzupassen. Für die eigene Versicherung und die Versicherung seines Fahrzeuges, sowie einen obligatorischen Auslandsschutzbrief für das Motorrad ist jeder Reisende selbst verantwortlich, Versicherungen seitens des Veranstalters bestehen nicht. Eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit ist im Reisepreis nicht eingeschlossen, eine solche kann jedoch z.B. bei ADAC oder andere Schutzbriefe die diese Leistungen einschließen abgeschlossen werden. Den Weisungen des jeweiligen Reiseführers hat jeder Reisende im Interesse der eigenen Sicherheit und im Interesse der Sicherheit der Gruppe unbedingt nachzukommen. Ein Reisender, welcher vorbenannte Anforderungen ersichtlich nicht erfüllt, oder den Weisungen des Reiseleiters nicht nachkommt, kann sowohl zu Beginn, als auch im Verlauf der Reise von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Reisen trotz gewissenhafter Vorbereitung und kundiger Reiseführung gerade bei Motorradtouren ein erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisiko besteht, welches nicht völlig ausgeschlossen werden kann. In abgelegenen oder wenig entwickelten Reisegebieten können aufgrund technischer und logistischer Schwierigkeiten Rettungs- und medizinische Behandlungsmöglichkeiten nur in reduziertem Umfang vorhanden sein. Dieses Restrisiko muss der Reisende selbst tragen, ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, sowie eine gründliche Reisevorbereitung werden von jedem Teilnehmer erwartet. Etwaig benötigte Medikamente sind in ausreichender Menge mitzuführen. Sollten Fragen zum Gefahren- und Risikopotential der Reise bestehen, so ist diesbezüglich der Veranstalter vor Abschluss des Reisevertrages zu konsultieren. 2. Vertragsabschluss Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch eine schriftliche Reisebestätigung oder Rechnung des Veranstalters zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so ist der Veranstalter an dieses neue Angebot 14 Tage ab Zugang gebunden. Innerhalb dieser Frist kann das neue Angebot angenommen werden. Eine Zahlung gilt als Annahme. Liegen Ihnen die allgemeinen Geschäftsbedingungen bei telefonischer Anmeldung nicht vor, übersenden wir diese mit der Reisebestätigung oder Rechnung. Widersprechen Sie diesen nicht innerhalb von 10 Tagen ab Zugang, ist der Vertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen. 3. Zahlung Spätestens 10 Tage nach Zugang der Reisebestätigung oder Rechnung ist eine erste Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamt-Reisepreises zu entrichten. Der restliche Reisepreis ist spätestens 30 Tage vor Reiseantritt vollständig zu bezahlen, ohne dass es hierzu einer nochmaligen Aufforderung bedarf. Soweit der Reisende die Anzahlung nach Inverzugsetzung nicht vollständig gezahlt oder den restlichen Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt hat, kann sich der Veranstalter vom Reisevertrag lösen und Schadenersatz in Höhe der jeweiligen Rücktrittsgebühren verlangen, soweit zum Auflösungszeitpunkt kein, zum Rücktritt berechtigender Reisemangel vorliegt. 4. Reiseleistung, Reisepreis Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Beschreibungen und Preisangaben des Veranstalters, sowie aus den, hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Änderungen oder Abweichungen von der Reisebeschreibung während der Reise sind ange-sichts des Charakters einer Motorradreise möglich, da aufgrund von Straßenverhältnissen, Wettereinbrüchen, behördlicher Willkür und ähnlichen Schwierigkeiten, insbesondere in Ländern außerhalb der EU ein beschriebener Reiseverlauf nicht garantiert werden kann. Beschreibungen des Veranstalters stellen dementsprechend lediglich den geplanten Reiseverlauf dar, ohne den genauen Ablauf im Detail zu garantieren. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. 5. Mindestteilnehmerzahl Reisen können grundsätzlich nur dann durchgeführt werden, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl von in der Regel 4 Reisenden erreicht wird. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, so ist der Veranstalter berechtigt, bis zwei Wochen vor Reisebeginn von dem Vertrag zurückzutreten. Der Reisende erhält in diesem Fall den gezahlten Reisepreis in voller Höhe zurück. Etwaige weitergehende Aufwendungen des Reisenden (z.B. für Impfungen oder Visa) werden vom Veranstalter nicht erstattet. 6. Dokumente und Vorschriften Der Reisende ist für die Einhaltung etwaiger Pass-, Visa-, Zoll-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Anfallende Kosten hat der Reisende selbst zu tragen. Soweit Visa oder andere Genehmigungen durch den Veranstalter einzuholen sind, trägt der Reisende die Verantwortung für die Einhaltung von Terminvorgaben. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang, von ihm zu erholender, notwendiger Visa und sonstiger behördlicher Genehmigungen, es sei denn der Veranstalter hat die Verzögerung zu vertreten. Nachteile die infolge der Nichtbefolgung von Vorschriften durch den Reisenden entstehen, gehen allein zu dessen Lasten. Dies auch dann, wenn Vorschriften nach Buchung geändert werden sollten. Soweit dies dem Veranstalter möglich ist, wird dieser den Reisenden von maßgeblichen Vorschriften und wichtigen Änderungen in Kenntnis setzen. 7. Leistungs- und Preisänderungen Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die nicht wider Treu und Glauben vom Veranstalter herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Preisänderungen sind nach Abschluss des Vertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen-, Visum- oder behördlichen Gebühren, sowie der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin möglich, wenn der Reisetermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Der Reisepreis ändert sich in vorgenanntem Fall in dem Umfang, wie sich die Erhöhung der Kosten pro Reiseteilnehmer auf den Reisepreis auswirkt. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5% des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt ohne Anfall von Gebühren von dem Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise des Veranstalters zu verlangen, wenn dieser in der Lage ist, eine solche anzubieten. Der Reisende hat diese Ansprüche unverzüglich nach Erklärung über die Preiserhöhung oder Änderung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. 8. Rücktritt, Ersatzperson Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblicher Zeitpunkt des Rücktritts ist der Eingang einer entsprechenden Erklärung bei dem Veranstalter. Bei einem Rücktritt kann der Veranstalter anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung die nachfolgend aufgeführte prozentuale Entschädigung, bezogen auf den Gesamtpreis in Rechnung stellen: Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 20%, 44.-22. Tag vor Reiseantritt 40%, 21.-15. Tag vor Rei-seantritt 50%, 14.-07. Tag vor Reiseantritt 60%, am 06.-01. Tag vor Reiseantritt 70% und bei Rücktritt am Abreisetag oder Nichtantritt der Reise 80%. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass an seiner Stelle eine andere Person teilnimmt, wenn diese den besonderen Erfordernissen genügt und nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Vertragspartner bleibt der Reisende. 9. Rücktritt/Kündigung durch den Veranstalter Wird die Durchführung einer Reise infolge außergewöhnlicher Umstände, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat (Krieg, Streik, Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen u.ä.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter vom Reisevertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Für bereits erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen steht dem Veranstalter eine wertentsprechende Entschädigung zu. Ersparte Aufwendungen werden an den Reisenden weitergegeben. Aus wichtigem Grund kann der Veranstalter den Reisevertrag insbesondere dann kündigen, ohne dass der Reisende einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises hat, wenn der Reisende die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört, Weisungen nicht nachkommt, gegen Vorschriften verstößt oder sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass ein festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Bei dem Ausfall des Reiseführers vor oder während der Reise durch Unfall, Krankheit oder sonstigen, nicht vom Veranstalter zu vertretenden Gründen, kann der Veranstalter die Reise absagen oder abbrechen, wenn kein angemessener, personeller Ersatz gestellt werden kann. 10. Gewährleistung/Mitwirkung/Verjährung Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, der Reisende ist jedoch verpflichtet bei auftretenden Leistungsstörungen in Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Veranstalter oder der jeweiligen Reiseleitung bekannt zu geben. Ein schuldhaftes Unterlassen der Anzeige schließt Minderungsansprüche aus. Die Kündigung des Reisevertrages durch den Reisenden wegen eines Mangels ist erst zulässig, wenn der Veranstalter eine vom Reisenden bestimmte angemessene Frist zur Abhilfe hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Dies gilt nicht, wenn eine Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Ansprüche wegen Leistungsstörungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung gegenüber dem Veranstalter Weinhold Suciu Renger GBR, Stauffenberg Allee 35 01099 Dresden geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. 11. Haftungsbeschränkung Die Haftung des Veranstalters aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 12. Allgemein Die Ungültigkeit eines Teiles dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Alle Vereinbarungen, gleich ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen von Beauftragten des Veranstalters sind in jedem Fall nur dann wirksam, wenn Sie schriftlich durch den Veranstalter bestätigt worden sind.
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